Welche Internetadresse ist erlaubt?

Die Verwendung eines Städtenamens oder einer Gebietskörperschaft in der Internet-Domain wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Bisher ist kein Fall im Zusammenhang mit einer Arzt- oder Zahnarzt-Praxis bekannt geworden. Im Folgenden geht es u.a. um Fälle, bei denen Anwaltskanzleien betroffen sind.

Das LG Duisburg und das OLG München halten die Verwendung eines Städtenamens in Verbindung mit dem Zusatz „anwalt“ bzw. „rechtsanwalt“ in der Singularform in der Domain für zulässig, da nicht irreführend.

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 18.3.2003 stellt die Nennung des Städtenamens in der Internet-Domain einen Verstoß gegen § 3 UWG dar, da eine solche Nennung irreführend im Sinne einer Zuordnungsverwirrung ist. Gleiches gilt für  E-Mail-Adressen und die Geschäftsbezeichnung. Die Beklagte hatte die Domäne www.tauchschule-dortmund.de verwendet. Das Gericht sah dies wegen der Alleinstellungs- oder wenigstens einer Spitzenstellungsbehauptung als einen Wettbewerbsverstoß an und hatte die Nutzung der Bezeichnung im Rechtsverkehr untersagt.

Das Urteil aus Hamm hat in Ansehung des Urteils des BGH aus dem Jahr 2002 hinsichtlich der Verwendung der Domain www.mitwohnzentrale.de eine heftige Diskussion ausgelöst und wird einhellig als Rückschlag in der Domain-Rechtsprechung angesehen.
Der BGH hatte seinerzeit eindeutig klargestellt, dass Gattungsdomains zulässig sind, solange keine Alleinbehauptung vorliegt. Das Urteil des OLG Hamm ist rechtskräftig, da der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 20.11.2003 nicht zur Entscheidung angenommen hat. Damit hat es der Hoffnung der Rechtsanwender und letztlich auch der Internet-Nutzer auf eine einheitliche und kalkulierbare Rechtsprechung zu Gattungsdomains - auch mit dem Zusatz eines Städtenamens - eine Absage erteilt.

Einem weiteren Urteil des BGH vom 21.9.2006 zufolge liegt in der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain (der Namensanteil vor z.B. .de oder .info – z.B. kiel bei www.kiel.info) zusammen mit der Top-Level-Domain "info" (oder auch .com oder .de) durch einen Dritten, der kein Recht zur Namensführung hat, eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 2. Alternative BGB.

Die Uneinheitlichkeit der Instanzrechtsprechung wird auch an den von Rechtsanwaltskanzleien verwendeten Domains, in denen Städtenamen vorkommen, deutlich. Es zeichnet sich ab, dass alle Domains mit der Kombination des Plurals (rechtsanwaelte, anwaelte) mit einem Städtenamen gegen § 3 UWG verstoßen (OLG München, Urteil vom 18.4.2002; LG Köln, Urteil vom 07.09.1998). Dass dies nicht nur hinsichtlich der Verwendung des Plurals gilt, ist einer Entscheidung des OLG Celle vom 29.3.2001 zu entnehmen. Das Gericht sah die Verwendung der Domain www.anwalt-hannover.de als wettbewerbswidrig an und gab einer beantragten Unterlassung statt.

Anders hat das LG Duisburg mit Urteil vom 10.1.2002 entschieden. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Verwendung www.anwalt-muelheim.de keine Irreführung im Sinne des § 3 UWG dar, da mit der Verwendung dieser Adresse keine unzulässige Behauptung der Alleinstellung am Standort Mülheim einhergeht. Die Adresse legt nahe, dass es sich nur um eine Anwaltskanzlei handelt und in den betroffenen Verkehrskreisen nicht der Eindruck entstehen kann, unter dieser Adresse sei eine Anwaltsliste oder Anwaltsorganisation zu finden.
Gleiches gilt für die Domain www.rechtsanwalt-kempten.de, die nach Ansicht des OLG München zum einen hinreichend deutlich macht, dass unter dieser Adresse kein Verzeichnis aller in Kempten ansässigen Anwälte zu finden ist, sondern die Website eines Kemptener Anwaltsbüros. Zum anderen ist durch die Verwendung dieser Adresse keine wettbewerbswidrige Kanalisierung von Mandanten zu befürchten, da jede Werbung eine gewisse Kanalisierungswirkung habe, dies der Werbung aber gerade immanent ist. Als irreführend sah das Oberlandesgericht München aber die Verwendung der Domain www.rechtsanwaelte-kempten.de, das heißt die Verwendung der Pluralform, an. Pikanterweise war die Rechtsanwaltskanzlei in Kempten Inhaber beider Domains. Dies führt dazu, dass diese Kanzlei den Domainnamen www.rechtsanwaelte-kempten.de nicht mehr führen darf, sondern auf die Singularform beschränkt ist, obwohl dort mehrere Anwälte in der Kanzlei tätig sind.

Resümee
Zu berücksichtigen ist, dass die verbleibenden Einschränkungen der Berufsordnungen und die Vorschriften des Wettbewerbsrechts den Freiberufler nicht allgemein vor unliebsamer Konkurrenz beziehungsweise marketingerfahreneren Kollegen schützen sollen. Sofern ein Freiberufler im freien Wettbewerb nicht gezielt beabsichtigt, seine Mitbewerber zu beeinträchtigen oder zu verdrängen, handelt er auch regelmäßig nicht wettbewerbswidrig. Die Grenze einer solchen Werbung ist aber dort zu sehen, wo der informationssuchende Internetuser aufgrund einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung in die Irre geführt wird.

Autor und inhaltliche Verantwortung für diesen Beitrag:
Andreas Stark
Fachanwalt für Medizinrecht
Lehmkoppel 10
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Tel.: 0431/31 98 322



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