


Welche Internetadresse ist erlaubt?
Die Verwendung eines Städtenamens oder einer Gebietskörperschaft in
der Internet-Domain wird von der Rechtsprechung unterschiedlich
beurteilt. Bisher ist kein Fall im Zusammenhang mit einer Arzt- oder Zahnarzt-Praxis bekannt geworden. Im Folgenden geht es u.a. um Fälle, bei denen Anwaltskanzleien betroffen sind.
Das
LG Duisburg und das OLG München halten die Verwendung eines
Städtenamens in Verbindung mit dem Zusatz „anwalt“ bzw. „rechtsanwalt“
in der Singularform in der Domain für zulässig, da nicht irreführend.
Nach
einem Urteil des OLG Hamm vom 18.3.2003 stellt die Nennung des
Städtenamens in der Internet-Domain einen Verstoß gegen § 3 UWG dar, da
eine solche Nennung irreführend im Sinne einer Zuordnungsverwirrung
ist. Gleiches gilt für E-Mail-Adressen und die Geschäftsbezeichnung.
Die Beklagte hatte die Domäne www.tauchschule-dortmund.de verwendet.
Das Gericht sah dies wegen der Alleinstellungs- oder wenigstens einer
Spitzenstellungsbehauptung als einen Wettbewerbsverstoß an und hatte
die Nutzung der Bezeichnung im Rechtsverkehr untersagt.
Das Urteil aus Hamm hat in Ansehung des Urteils des BGH aus dem Jahr 2002 hinsichtlich der Verwendung der Domain www.mitwohnzentrale.de eine heftige Diskussion ausgelöst und wird einhellig als Rückschlag in der Domain-Rechtsprechung angesehen.
Der
BGH hatte seinerzeit eindeutig klargestellt, dass Gattungsdomains
zulässig sind, solange keine Alleinbehauptung vorliegt. Das Urteil des
OLG Hamm ist rechtskräftig, da der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde
durch Beschluss vom 20.11.2003 nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Damit hat es der Hoffnung der Rechtsanwender und letztlich auch der
Internet-Nutzer auf eine einheitliche und kalkulierbare Rechtsprechung
zu Gattungsdomains - auch mit dem Zusatz eines Städtenamens - eine
Absage erteilt.
Einem weiteren Urteil des BGH vom 21.9.2006
zufolge liegt in der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft
ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain (der Namensanteil vor z.B.
.de oder .info – z.B. kiel bei www.kiel.info) zusammen mit der
Top-Level-Domain "info" (oder auch .com oder .de) durch einen Dritten,
der kein Recht zur Namensführung hat, eine unberechtigte Namensanmaßung
nach § 12 Satz 1 2. Alternative BGB.
Die Uneinheitlichkeit der
Instanzrechtsprechung wird auch an den von Rechtsanwaltskanzleien
verwendeten Domains, in denen Städtenamen vorkommen, deutlich. Es
zeichnet sich ab, dass alle Domains mit der Kombination des Plurals
(rechtsanwaelte, anwaelte) mit einem Städtenamen gegen § 3 UWG
verstoßen (OLG München, Urteil vom 18.4.2002; LG Köln, Urteil vom
07.09.1998). Dass dies nicht nur hinsichtlich der Verwendung des
Plurals gilt, ist einer Entscheidung des OLG Celle vom 29.3.2001 zu
entnehmen. Das Gericht sah die Verwendung der Domain www.anwalt-hannover.de als wettbewerbswidrig an und gab einer beantragten Unterlassung statt.
Anders hat das LG Duisburg mit Urteil vom 10.1.2002 entschieden. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Verwendung www.anwalt-muelheim.de
keine Irreführung im Sinne des § 3 UWG dar, da mit der Verwendung
dieser Adresse keine unzulässige Behauptung der Alleinstellung am
Standort Mülheim einhergeht. Die Adresse legt nahe, dass es sich nur um
eine Anwaltskanzlei handelt und in den betroffenen Verkehrskreisen
nicht der Eindruck entstehen kann, unter dieser Adresse sei eine
Anwaltsliste oder Anwaltsorganisation zu finden.
Gleiches gilt für die Domain www.rechtsanwalt-kempten.de,
die nach Ansicht des OLG München zum einen hinreichend deutlich macht,
dass unter dieser Adresse kein Verzeichnis aller in Kempten ansässigen
Anwälte zu finden ist, sondern die Website eines Kemptener
Anwaltsbüros. Zum anderen ist durch die Verwendung dieser Adresse keine
wettbewerbswidrige Kanalisierung von Mandanten zu befürchten, da jede
Werbung eine gewisse Kanalisierungswirkung habe, dies der Werbung aber
gerade immanent ist. Als irreführend sah das Oberlandesgericht München
aber die Verwendung der Domain www.rechtsanwaelte-kempten.de,
das heißt die Verwendung der Pluralform, an. Pikanterweise war die
Rechtsanwaltskanzlei in Kempten Inhaber beider Domains. Dies führt
dazu, dass diese Kanzlei den Domainnamen www.rechtsanwaelte-kempten.de
nicht mehr führen darf, sondern auf die Singularform beschränkt ist,
obwohl dort mehrere Anwälte in der Kanzlei tätig sind.
Resümee
Zu
berücksichtigen ist, dass die verbleibenden Einschränkungen der
Berufsordnungen und die Vorschriften des Wettbewerbsrechts den
Freiberufler nicht allgemein vor unliebsamer Konkurrenz beziehungsweise
marketingerfahreneren Kollegen schützen sollen. Sofern ein Freiberufler
im freien Wettbewerb nicht gezielt beabsichtigt, seine Mitbewerber zu
beeinträchtigen oder zu verdrängen, handelt er auch regelmäßig nicht
wettbewerbswidrig. Die Grenze einer solchen Werbung ist aber dort zu
sehen, wo der informationssuchende Internetuser aufgrund einer
unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung in die Irre geführt wird.
Autor und inhaltliche Verantwortung für diesen Beitrag:
Andreas Stark
Fachanwalt für Medizinrecht
Lehmkoppel 10
24107 Kiel
Tel.: 0431/31 98 322
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